Kaufmann - Kaufmannseigenschaft nach HGB

Wer genau ist ein Kaufmann? Welche Rechte und Pflichten gibt es? Der Begriff Kaufmann ist im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert.

Kaufmann nach § 1 HGB (Musskaufmann, Istkaufmann)

Jeder ist Kaufmann, der ein Gewerbe betreibt. Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe werden durch die Gewerbeausübung Kaufleute, sofern sie einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Maßgebliche Grenze hierfür sind die §§ 148, 149 Abgabenordnung (AO).

Kaufmann durch Eintragung (Kleingewerbekaufleute § 2 HGB)

Das sind Gewerbetreibende, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigen, und daher nicht durch § 1 HGB erfasst sind. Die Grenze entspricht der steuerlichen Buchführungspflicht nach §§ 148, 149 AO. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nunmehr die Möglichkeit zur Bildung einer OHG oder KG.

Kannkaufmann nach § 3 HGB

Land- und Forstwirte sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Lassen sie sich eintragen werden sie Kaufleute. Die Löschung eingetragener Kannkaufleute findet jedoch nur noch nach den allgemeinen Vorschriften über das Handelsregister statt.

Formkaufmann nach § 6 HGB

Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erwerben durch die Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit und gleichzeitig auch die Kaufmannseigenschaft. Der § 36 HGB, der bislang die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Eintragung ausnahm, wird abgeschafft und bestehende juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen nachgetragen werden.

Sie befinden sich hier: Kaufmann - Kaufmannseigenschaft nach HGB

Abkürzungen

  • Abgabenordnung (AO)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Themen